Satzung des Sportvereins Nürnberg-Laufamholz 1895 e. V.
§1
Die Vereinigung aller Personen, welche nachstehende Paragraphen anerkennen, führt den Namen
Sportverein Nürnberg-Laufamholz 1895 e. V.
Der Verein ist eingetragen.
§2 Zweck des Vereins
Er dient gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne.
§3 Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mitgliederzahl
Die Mitgliederzahl ist unbeschränkt - Ausnahmen bei Unterabteilungen vorbehalten - und es sind auch keine Einschränkungen in Bezug auf bestimmte Personenkreise statthaft.
§5 Einnahmen
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Beiträgen der Vereinsangehörigen, sowie sonstigen Einkünften und Überweisungen. Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
§6 Ausgaben
Die Ausgaben bestehen aus Verwaltungsausgaben, sowie sonstigen Aufwendungen für sportliche, kulturelle und gesellige Zwecke. Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzansprüche auf tatsächlich erfolgte Auslagen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen bedacht werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§7 Der Vorstand
Der Verein wird von dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
§8
Ersatzlos gestrichen
§9 Austritt
Den Mitgliedern ist der Austritt aus dem Verein jeweils zum Jahresende gestattet. Die Mitgliedschaft muss aber mindestens ein volles Kalenderjahr gedauert haben. Die Kündigung muss bis spätestens 6 Wochen zum Kalenderjahresende beim Vorstand vorliegen. Mit der Kündigung erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen. Die Beiträge sind auch für das laufende Jahr zu zahlen, in dem der Austritt oder Ausschluss erfolgt. Austrittserklärungen haben schriftlich zu erfolgen.
§10 Ausschluss
Der Ausschluss muss erfolgen, wenn ein Mitglied den Bedingungen der Aufnahme nicht mehr genügt. Er kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten und bei groben Vergehen gegen die Vereins- und Verbandsbestimmungen, bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb wie außerhalb des Vereins, bei Rückstand der Vereinsbeiträge über drei Monate, wobei rückständige Beiträge bis zum Tag des Ausschlusses nachzuzahlen sind. Den Ausschluss vollzieht die Vorstandschaft und es kann dagegen Berufung eingelegt werden und innerhalb weiterer 4 Wochen beim Ältestenrat persönlich Rechtfertigung vorgetragen werden. Der Ältestenrat entscheidet dann endgültig.
§11 Pflichten der Mitglieder
a) Zahlung der Vereinsbeiträge.
b) Beachtung und Innehaltung der Vereinssatzungen, der Versammlungs- und Verbandsbeschlüsse.
c) Förderung der im Statut niedergelegten Grundsätze des Vereins, insbesondere Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.
§12 Rechte der Mitglieder
a) Anteil an allen durch das Statut gewährleisteten Einrichtungen des Vereins.
b) Teilnahme am Vereinsvermögen, nur nach Maßgabe der Beschlüsse der Generalversammlung.
Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
§13 Beiträge
Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins und werden durch die Versammlung festgesetzt, sie sind aber so zu halten, dass auch Minderbemittelte Mitglieder werden können. Die Höhe eventueller Sonderbeiträge für einzelne Abteilungen wird von der jeweiligen Sportabteilung mit der hierfür erforderlichen Zustimmung des Vorstandes beschlossen. Das Verfügungsrecht über diese Sonderbeiträge steht der betreffenden Abteilung zu.
§14 Versammlungen und Geschäftsjahr
Zur Erledigung aller Vereinsangelegenheiten finden regelmäßig Mitgliederversammlungen statt, in welchen über die geschäftlichen und technischen Fragen beraten und beschlossen wird. Am Schluss jeden Jahres findet eine Generalversammlung statt.